
Urteil: Schwerhöriger Kapitän gilt als berufsunfähig

Ein schwerhöriger Kapitän gilt als berufsunfähig - auch wenn ihm ein Hörgerät helfen könnte. Denn Besatzungsmitglieder im Deckdienst eines Schiffs düfen keine Hörhilfen tragen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag erklärte. Es verpflichtete die Berufsunfähigkeitsversicherung des Kapitäns dazu, ihm eine Rente zu zahlen.
Der Mann war 2019 vom seeärztlichen Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich erklärt worden. Bis dahin hatte er als Kapitän auf einem Containerschiff gearbeitet. Da er auf beiden Ohren schwerhörig geworden war, hätte er ein Hörgerät tragen müssen. Das sei aber für Besatzungsmitglieder des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig, begründete der seeärztliche Dienst seine Einschätzung mit der Maritime-Medizin-Verordnung.
Der Kapitän beantragte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese lehnte den Antrag aber ab, da er seine Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Eine Klage scheiterte vor dem Frankfurter Landgericht.
Der Mann legte Berufung ein und das Oberlandesgericht gab ihm nun recht. Er sei gemäß der Versicherungsbedingungen aufgrund "Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig". Seine Schwerhörigkeit sei der Grund für seine Berufsunfähigkeit, er könne nicht weiter als Kapitän im Decksdienst arbeiten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Versicherung kann noch Beschwerde erheben, um die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu erreichen.
L. Dias--JDB